Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 47 Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas

Stand: 01.10.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/47#abs-1 (1) Der Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas muss nach § 56 zugelassen sein und enthalten:

1.
eine theoretische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 17 aufgeführten Kenntnisse ermöglicht;
2.
eine praktische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 17 aufgeführten Fertigkeiten ermöglicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/47#abs-2 (2) Der Lehrgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Abschlussprüfung bestanden ist. Die Abschlussprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der Lehrgangsanbieter stellt über den erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang einen Nachweis aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/47#abs-3 (3) Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/47#abs-4 (4) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling die praktische Prüfung zum Erlangen des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für LNG nach Anlage 18 erfolgreich abgelegt hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/47#abs-5 (5) Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs oder ganz oder teilweise an einer Landanlage abgenommen, das oder die den technischen Anforderungen nach Anlage 18 entspricht.

§ 46 § 48