Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 47 Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/47?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Der Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas muss nach § 56 Absatz 1 zugelassen sein und enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/47?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Der Lehrgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Abschlussprüfung bestanden ist. Die Abschlussprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der Lehrgangsanbieter stellt über den erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang einen Nachweis aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/47?asof=2021-12-07#abs-3 (3) Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling den Erwerb der im Lehrgang vermittelten Kenntnisse unter Beweis gestellt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/47?asof=2021-12-07#abs-4 (4) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling die praktische Prüfung zum Erlangen des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für LNG nach Anlage 18 erfolgreich abgelegt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/47?asof=2021-12-07#abs-5 (5) Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs oder ganz oder teilweise an einer Landanlage abgenommen, das oder die den technischen Anforderungen nach Anlage 18 entspricht.
Änderungsverlauf
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 47 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
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