Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 27 Anerkennung von Fahrzeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/27?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Sind für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses Fahrzeiten vorgeschrieben, müssen diese von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt im Schifferdienstbuch geprüft und mit einem Kontrollvermerk versehen (validiert) worden sein. Im Falle des § 26 Absatz 2 oder 5 sind die dort genannten Dokumente ausreichend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/27?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt darf nur solche Reisen validieren, die nicht länger als 15 Monate zurückliegen. Es darf zur Prüfung der ausgeführten Reisen die Vorlage von Bordbüchern oder von anderen geeigneten Belegen verlangen.
Änderungsverlauf
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 27 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.