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# § 27 BinSchPersV — Anerkennung von Fahrzeit

Binnenschiffspersonalverordnung  
Historische Fassung: Stand 07.12.2021 bis 01.10.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Sind für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses Fahrzeiten vorgeschrieben, müssen diese von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt im Schifferdienstbuch geprüft und mit einem Kontrollvermerk versehen (validiert) worden sein. Im Falle des § 26 Absatz 2 oder 5 sind die dort genannten Dokumente ausreichend.

(2) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt darf nur solche Reisen validieren, die nicht länger als 15 Monate zurückliegen. Es darf zur Prüfung der ausgeführten Reisen die Vorlage von Bordbüchern oder von anderen geeigneten Belegen verlangen.

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Zitiervorschlag: § 27 BinSchPersV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/27?asof=2021-12-07

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