Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 25 Fahrzeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/25?asof=2023-06-25#abs-1 (1) Fahrzeit kann von Mitgliedern der Besatzung erworben werden, wenn sie an Bord eines Fahrzeugs eingesetzt sind, das sich auf Binnenwasserstraßen auf Reisen befindet. Als Fahrzeit zählen auch Be- und Entladetätigkeiten, soweit für sie aktiver Schiffsbetrieb erforderlich ist. Fahrzeit wird in Tagen berechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/25?asof=2023-06-25#abs-2 (2) Fahrzeit kann auch erwerben, wer nicht Mitglied der Mindestbesatzung ist und ein Schifferdienstbuch mit einem Befähigungszeugnis mindestens auf Einstiegsebene besitzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/25?asof=2023-06-25#abs-3 (3) Fahrzeiten können auf folgenden Fahrzeugen erworben werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/25?asof=2023-06-25#abs-4 (4) Fahrzeiten können auch auf Fähren erworben werden. Dabei werden für das Unionspatent nur Fahrzeiten anerkannt, die erworben wurden
Fahrzeiten auf seil- oder kettengebundenen Fähren werden nur für das Fährschifferzeugnis anerkannt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/25?asof=2023-06-25#abs-5 (5) Auf Behördenfahrzeugen können unabhängig von ihrer Länge Fahrzeiten für Schifferzeugnisse erworben werden, sofern es sich um Fahrzeuge mit umschlossenem Steuerstand handelt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/25?asof=2023-06-25#abs-6 (6) Fahrzeiten auf den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Fahrzeugen können auch erworben werden
Dies gilt auch dann, wenn die in Satz 1 genannten Wasserstraßen keine schiffbare Verbindung zu einer anderen Wasserstraße aufweisen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/25?asof=2023-06-25#abs-7 (7) Fahrzeiten können bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung auch auf einem Sportboot erworben werden, das den Anforderungen des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung genügt.
Änderungsverlauf
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14.10.2025 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 242)
BGBl. 2025 I Nr. 242
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05.04.2023 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
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