Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/1?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt auf allen Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe des Absatzes 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/1?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Unberührt bleiben
Änderungsverlauf
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05.04.2023 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.