Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 135 Gültigkeit der Nachweise der Befähigung für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/135?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Statt einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 4 ist ausreichend eine nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellte Bescheinigung oder ein ihr gleichgestellter Schulungsnachweis für Ersthelfer und Ersthelferinnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/135?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Statt einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 5 ist ausreichend einer nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellte Bescheinigung oder ein ihr gleichgestellter Schulungsnachweis für atemschutzgerättragende Personen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/135?asof=2021-12-07#abs-3 (3) Die nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellten Bescheinigungen und ihnen gleichgestellte Schulungsnachweise für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen bleiben bis zu ihrem bisherigen Gültigkeitsdatum gültig.
Änderungsverlauf
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 135 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
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