Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 133 Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/133?asof=2022-10-01#abs-1 (1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist ausreichend eine Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 oder D1 nach der Binnenschifferpatentverordnung oder ein bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Großes oder Kleines Rheinpatent.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/133?asof=2022-10-01#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind bis zum 17. Januar 2032 gültig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/133?asof=2022-10-01#abs-3 (3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 oder D1 nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Großen oder Kleinen Rheinpatentes wird zugleich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen erteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/133?asof=2022-10-01#abs-4 (4) Eine Fahrerlaubnis der Klasse F nach der Binnenschifferpatentverordnung berechtigt bis zum 17. Januar 2042 auch dann zum Befahren der im Fährführerschein eingetragenen Fährstelle, wenn diese sich an einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter befindet.
Änderungsverlauf
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01.05.2024 in Kraft
§ 133 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2024 (BGBl. I Nr. 100)
BGBl. 2024 I Nr. 100
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 133 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
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