Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 129 Umtausch in ein neues Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/129?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Die in § 126 Absatz 1 Satz 1 genannten Befähigungszeugnisse können bis zu dem auf der Patentkarte vermerkten Ungültigkeitsdatum, längstens jedoch bis zum 17. Januar 2032 in ein Unionspatent nach dieser Verordnung umgetauscht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/129?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Der Umtausch von Fahrerlaubnissen der Klasse C in ein unbeschränktes Unionsbefähigungszeugnis erfordert den Nachweis einer zusätzlichen Fahrzeit von 180 Fahrtagen als Schiffsführer. Ohne Nachweis weiterer Fahrzeit wird das Unionsbefähigungszeugnis mit derselben Beschränkung erteilt wie die vorgelegte Fahrerlaubnis.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/129?asof=2021-12-07#abs-3 (3) Fahrerlaubnisse der Klasse D können bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gegen ein Behördenschifferzeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/129?asof=2021-12-07#abs-4 (4) Fahrerlaubnisse der Klasse E können bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gegen ein Sportschifferzeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/129?asof=2021-12-07#abs-5 (5) Fahrerlaubnisse der Klasse F nach § 126 Absatz 3 können bis zum 17. Januar 2042 bei der zuständigen Behörde gegen ein Fährschifferzeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht werden. Zugleich wird ein Schifferdienstbuch nach dieser Verordnung ausgestellt. Darin wird das Unionsbefähigungszeugnis als Steuermann oder Steuerfrau eingetragen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/129?asof=2021-12-07#abs-6 (6) Die zuständige Behörde stellt die neuen Befähigungszeugnisse nach dieser Verordnung aus, wenn die antragstellende Person ihr altes Befähigungszeugnis vorlegt und ihre Identität nachweist. Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, hat zudem einen Tauglichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 1 vorzulegen.
Änderungsverlauf
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01.05.2024 in Kraft
§ 129 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2024 (BGBl. I Nr. 100)
BGBl. 2024 I Nr. 100
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 129 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
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