Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 125 Gültigkeit der Fahrtenbücher und Bordbücher
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/125?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Fahrtenbücher, ausgestellt nach den bis zum 17. Januar 2022 geltenden Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, sowie Bordbücher, ausgestellt bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein, bleiben bis zum 17. Januar 2032 gültig. Satz 1 gilt entsprechend für Bordbücher, die bis zum 17. Januar 2022 von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/125?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Ein Fahrtenbuch oder ein Bordbuch nach Absatz 1 Satz 1 kann auf Antrag bis zum 17. Januar 2032 bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt gegen ein nach dieser Verordnung ausgestelltes Bordbuch ausgetauscht werden.
Änderungsverlauf
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01.05.2024 in Kraft
§ 125 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2024 (BGBl. I Nr. 100)
BGBl. 2024 I Nr. 100
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