Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 125 Gültigkeit der Fahrtenbücher und Bordbücher

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/125?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Fahrtenbücher, ausgestellt nach den bis zum 17. Januar 2022 geltenden Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, sowie Bordbücher, ausgestellt bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein, bleiben bis zum 17. Januar 2032 gültig. Satz 1 gilt entsprechend für Bordbücher, die bis zum 17. Januar 2022 von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/125?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Ein Fahrtenbuch oder ein Bordbuch nach Absatz 1 Satz 1 kann auf Antrag bis zum 17. Januar 2032 bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt gegen ein nach dieser Verordnung ausgestelltes Bordbuch ausgetauscht werden.

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