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# § 125 BinSchPersV — Gültigkeit der Fahrtenbücher und Bordbücher

Binnenschiffspersonalverordnung  
Historische Fassung: Stand 07.12.2021 bis 26.09.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Fahrtenbücher, ausgestellt nach den bis zum 17. Januar 2022 geltenden Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, sowie Bordbücher, ausgestellt bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein, bleiben bis zum 17. Januar 2032 gültig. Satz 1 gilt entsprechend für Bordbücher, die bis zum 17. Januar 2022 von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind.

(2) Ein Fahrtenbuch oder ein Bordbuch nach Absatz 1 Satz 1 kann auf Antrag bis zum 17. Januar 2032 bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt gegen ein nach dieser Verordnung ausgestelltes Bordbuch ausgetauscht werden.

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Zitiervorschlag: § 125 BinSchPersV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/125?asof=2021-12-07

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