Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 124 Entsprechungsübersicht der bisherigen und der neuen Befähigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/124?asof=2022-10-01#abs-1 (1) Für den Umtausch der bisherigen in eine neue Befähigung nach § 123 Absatz 4 sowie für die Besatzungsvorschriften nach Teil 3 dieser Verordnung gilt Folgendes: Der bis zum 17. Januar 2022 nach Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilten Befähigung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/124?asof=2022-10-01#abs-2 (2) Wird Fahrzeit nachgewiesen, kann statt der nach Absatz 1 entsprechenden Befähigung auch eine höhere Befähigung eingetragen werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/124?asof=2022-10-01#abs-3 (3) Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach Absatz 2 kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn die antragstellende Person Inhaber oder Inhaberin eines vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr anerkannten Zeugnisses über eine Fachausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt ist, die eine praktische Ausbildung im Führen von Schiffen umfasst. Die Verkürzung der Mindestdauer darf die Dauer der Fachausbildung nicht überschreiten.
Änderungsverlauf
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01.05.2024 in Kraft
§ 124 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2024 (BGBl. I Nr. 100)
BGBl. 2024 I Nr. 100
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 124 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.