Gesetze / Binnenschifferpatentverordnung BinSchPatentV 1998 § 14 Zuständige Behörde Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 18.01.2022. Zur aktuellen Fassung → Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. § 6 bleibt unberührt.