Gesetze / Binnenschifferpatentverordnung
BinSchPatentV 1998§ 15 Prüfungsausschuß
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPatentV%201998/15#abs-1 (1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. Jeder Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist, und mindestens zwei Beisitzern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPatentV%201998/15#abs-2 (2) Die Beisitzer sollen mindestens Inhaber der vom Bewerber beantragten Fahrerlaubnis oder des entsprechenden Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sein. Im Falle des § 7 Abs. 2 oder § 8 muß mindestens ein Beisitzer eine für die jeweilige Strecke geltende Erlaubnis besitzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPatentV%201998/15#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie enthält mindestens: