Gesetze / Binnenschiffahrtsgesetz

BinSchPRG

§ 92f

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/92f#abs-1 (1) Die §§ 92 bis 92e gelten auch für die Haftung der Personen der Schiffsbesatzung und der Lotsen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/92f#abs-2 (2) Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Schiffseigners, der Besatzungsmitglieder und der Lotsen und über ihre Haftung aus Verträgen bleiben unberührt.

§ 92e § 93