Gesetze / Binnenschiffahrtsgesetz
BinSchPRG§ 78
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/78#abs-1 (1) Werden das Schiff, der Treibstoff, die Ladung oder mehrere dieser Sachen zur Errettung aus einer gemeinsamen Gefahr auf Anordnung des Schiffers vorsätzlich beschädigt oder aufgeopfert oder werden zu diesem Zweck auf Anordnung des Schiffers Aufwendungen gemacht (Große Haverei), so werden die hierdurch entstandenen Schäden und Aufwendungen von den Beteiligten gemeinschaftlich getragen. Beteiligter ist derjenige, der im Zeitpunkt des Havereifalls Eigentümer des Schiffes, des Treibstoffs oder eines zur Ladung gehörenden Frachtstücks oder der Inhaber der Frachtforderung ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/78#abs-2 (2) Die Vergütungsberechtigten haben für ihre Forderungen auf die vom Eigentümer des Schiffes sowie vom Inhaber der Frachtforderung zu entrichtenden Beiträge die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem Schiff (§§ 102 bis 115).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/78#abs-3 (3) Auf die Große Haverei sind die §§ 589 bis 592, 594 und 595 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass für die Verteilung auf die Gegenstände abzustellen ist, die einem Beteiligten nach Absatz 1 Satz 2 zuzurechnen sind.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 78 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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