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# § 131 BinSchPRG

Binnenschiffahrtsgesetz  
Stand: 02.07.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Schiffen, welche nur zu Fahrten innerhalb desselben Ortes bestimmt sind, sind die §§ 15 bis 19 auf das Rechtsverhältnis des Schiffes nicht anzuwenden.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Fahrten zwischen benachbarten Orten der Fahrt innerhalb desselben Ortes im Sinne des ersten Absatzes gleichstehen.

(3) Auf Schiffahrtsbetriebe, welche im Anschluß an den Eisenbahnverkehr geführt werden und der staatlichen Eisenbahnaufsichtsbehörde unterstellt sind, finden die vorhergehenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 4 bis 5n, 92 bis 92f, 118 keine Anwendung.

(4) Das gleiche gilt bezüglich des Betriebs von Fähranstalten, soweit nicht der Betrieb mittels frei schwimmender Schiffe stattfindet.

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Zitiervorschlag: § 131 BinSchPRG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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