Gesetze / Binnenschiffahrtsgesetz
BinSchPRG§ 105
Stand: 10.06.2019
Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maße für Kapital, Zinsen und Kosten.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 105 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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