Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
BinSchGerG§ 9
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchGerG/9#abs-1 (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist gegen die Urteile der Schiffahrtsgerichte die Berufung ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchGerG/9#abs-2 (2)
Änderungsverlauf
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27.11.1964 Ausfertigung
§ 9 Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. November 1964 (BGBl. I 933)
BGBl. 1964 I S. 933
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.