Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
BinSchGerG§ 8
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- Rheinschifffahrtsobergericht Karlsruhe, 16.09.2024 – 22 U 1/23 RhSch
- Rheinschifffahrtsobergericht Karlsruhe, 02.09.2024 – 22 U 2/23 RhSch
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Verfahren vor den Schiffahrtsgerichten ist § 495a der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden. Die Anträge der Parteien in Binnenschiffahrtssachen sollen als solche gekennzeichnet werden.