Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
BinSchGerG§ 18d
Stand: 10.06.2019
Die Berufung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen an das Moselschiffahrtsobergericht unterliegen nicht der Beschränkung, die sich aus Artikel 34 Abs. 3 des in § 18a genannten Vertrages in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte ergibt.