Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
BinSchGerG§ 17
Stand: 10.06.2019
Die Berufung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen an das Rheinschiffahrtsobergericht unterliegen nicht der in Artikel 37 Abs. 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vorgesehenen Beschränkung.