§ 17 BinSchGerG

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Berufung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen an das Rheinschiffahrtsobergericht unterliegen nicht der in Artikel 37 Abs. 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vorgesehenen Beschränkung.