Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
BinSchGerG§ 16
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 16 BinSchGerG →
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- Rheinschifffahrtsobergericht Karlsruhe, 16.09.2024 – 22 U 1/23 RhSch
- Rheinschifffahrtsobergericht Karlsruhe, 02.09.2024 – 22 U 2/23 RhSch
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Entscheidung einer Binnenschiffahrtssache, die nicht Rheinschiffahrtssache ist, darf nicht mit der Entscheidung einer Rheinschiffahrtssache verbunden werden.