Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
BinSchGerG§ 11
Stand: 10.06.2019
Für die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Schiffahrtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie in Straf- und Bußgeldsachen sind die Oberlandesgerichte zuständig. Sie führen hierbei die Bezeichnung "Schiffahrtsobergericht".
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 11 BinSchGerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Rheinschifffahrtsobergericht Karlsruhe, 02.09.2024 – 22 U 2/23 RhSch
- OLG Brandenburg, 10.03.2021 – 1 OLG 53 Ss 164/20 BSch
- OLG Karlsruhe, 09.11.2018 – 22 W 2/18 BSch
- OLG Celle, 16.03.2016 – 2 Ss 199/15Zitiert von 2
- OLG Hamm, 23.10.2014 – 3 RVs 79/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.03.1974 Ausfertigung
§ 11 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I 469)
BGBl. 1974 I S. 469
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.