Gesetze / Binnenschiffahrtsaufgabengesetz
BinSchAufgG§ 9 Binnenschiffsbestandsdatei
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu bestimmende zuständige Stelle führt eine zentrale Binnenschiffsbestandsdatei über Wasserfahrzeuge einschließlich Schwimmkörper und schwimmender Anlagen sowie über deren Eigentümer und Ausrüster
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten gespeichert werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster oder der bestellte Vertreter hat der nach Absatz 1 zuständigen Stelle die nach Absatz 2 zu speichernden Daten sowie jede Änderung dieser Daten auch ohne Aufforderung unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 2 zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/9?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der
übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/9?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen übermittelt werden an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten oder der Europäischen Union sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen oder an internationale Organisationen, soweit dies
erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind, erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/9?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle übermittelt die in Anlage P des Anhangs II der Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung genannten Angaben und alle Änderungen in automatisierter Form an die Europäische Kommission zur dortigen Einstellung in die von ihr geführte elektronische Schiffsdatenbank. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Europäische Kommission eine dritte Stelle mit der Führung der elektronischen Schiffsdatenbank beauftragt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/9?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch fünf Jahre, nachdem das Wasserfahrzeug entweder untergegangen und als endgültig verloren anzusehen oder nachdem es ausbesserungsunfähig geworden ist.