Gesetze / Binnenschiffahrtsaufgabengesetz
BinSchAufgG§ 7 Bußgeldvorschriften
Stand: 25.06.2023
Wird zitiert von 4
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- Schifffahrtsobergericht Berlin, 08.12.2022 – 22 U 39/22 BSch
- FG Berlin-Brandenburg, 15.10.2025 – 7 K 7160/22
- Rheinschifffahrtsobergericht Karlsruhe, 15.01.2024 – 22 U 1/21 RHSch
- VG Bremen, 05.09.2022 – 5 K 1877/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/7#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach den §§ 3 und 3d oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/7#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/7#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Binnenlotse entgegen § 3b Absatz 2 andere als die festgesetzten Entgelte fordert oder annimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/7#abs-4 (4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, Absatz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die von den Rheinuferstaaten oder den Moseluferstaaten gleich lautend erlassenen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften und die auf Grund solcher Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen gilt für die Höhe der Geldbuße der Rahmen des Artikels 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/7#abs-5 (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.