Gesetze / Binnenschiffahrtsaufgabengesetz
BinSchAufgG§ 14 Erlass von Rechtsverordnungen
Stand: 29.12.2023
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 BinSchAufgG →
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