Gesetze / Binnenschiffahrtsaufgabengesetz
BinSchAufgG§ 14 Erlass von Rechtsverordnungen
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 29.12.2023
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 14 BinSchAufgG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, 19.05.2022 – 5 C 3/21 BSch
- LG Duisburg, 22.05.2014 – 21 O 95/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.