Gesetze / Binnenschiffahrtsaufgabengesetz
BinSchAufgG§ 6b Verwaltungszwang
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die Durchführung der im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben nach § 6a erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen nach den für die Durchsetzung von Verwaltungsmaßnahmen allgemein geltenden Bestimmungen erzwingen.