Gesetze / Binnenschiffahrtsaufgabengesetz
BinSchAufgG§ 6a Überwachungsbefugnis im Rahmen von Binnenschifffahrtsabkommen
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/6a#abs-1 (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt überwacht die Einhaltung der auf Grund der Einführungsgesetze zu den bilateralen Binnenschifffahrtsabkommen durch Rechtsverordnung festgesetzten Mindest-/Höchstfrachten und der Nebenbedingungen für den Wechselverkehr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/6a#abs-2 (2) Zur Durchführung ihrer Aufgabe nach Absatz 1 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder ihre Beauftragten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/6a#abs-3 (3) Die in Absatz 2 Nummer 1 genannten und die in deren Geschäftsbereich tätigen Personen haben der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder ihren Beauftragten bei der Durchführung der Überwachungsmaßnahmen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.