Gesetze / Binnenschiffahrtsaufgabengesetz
BinSchAufgG§ 3 Rechtsverordnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/3?asof=2023-03-23#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 7 Rechtsverordnungen zu erlassen über
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch die Rücknahme, der Widerruf, der Entzug, die Aussetzung oder das Ruhen von Befähigungszeugnissen und sonstigen Erlaubnissen, von Genehmigungen, Zulassungen oder Registrierungen geregelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/3?asof=2023-03-23#abs-2 (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a können auch erlassen werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/3?asof=2023-03-23#abs-3 (3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen hingewiesen werden; hierbei ist
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/3?asof=2023-03-23#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das technische Verfahren der Schiffseichung (Schiffsvermessung), die Erteilung der erforderlichen Zeugnisse und die Mitwirkung der Eigentümer der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen zu regeln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/3?asof=2023-03-23#abs-5 (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a werden von dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gemeinsam erlassen, soweit sie Vorschriften zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 5 und 8 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2 bedürfen, soweit sie den über den Arbeitsschutz hinausgehenden Gesundheitsschutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) berühren, auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/3?asof=2023-03-23#abs-6 (6) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 4 kann auch
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/3?asof=2023-03-23#abs-7 (7) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 11 erstrecken sich nicht auf