Gesetze / Binnenschiffahrtsaufgabengesetz
BinSchAufgG§ 3a Übertragung von und Beleihung mit Aufgaben
Stand: 25.06.2023
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- VG Düsseldorf, 11.05.2020 – 6 K 28/20Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/3a#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung juristische Personen des privaten Rechts mit der Untersuchung von Sportfahrzeugen, ihrer technischen Zulassung zum Verkehr, der Zuteilung von Kennzeichen und Identitätsnachweisen, ihrer Registrierung sowie mit der Abnahme von Prüfungen und der Erteilung von Befähigungsnachweisen für die Führung von Sportfahrzeugen zu beauftragen. Die juristischen Personen müssen einwilligen und nach Satzung und Verhalten hinreichend Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben bieten. Im Rahmen des Auftrags unterstehen die juristischen Personen der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/3a#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende Aufgaben auf juristische Personen des öffentlichen Rechts des Bundes oder eines Landes zu übertragen:
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.