Gesetze / Binnenschiffahrtsaufgabengesetz
BinSchAufgG§ 3 Rechtsverordnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 7 Rechtsverordnungen zu erlassen über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a können auch erlassen werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen hingewiesen werden; hierbei ist
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das technische Verfahren der Schiffseichung (Schiffsvermessung), die Erteilung der erforderlichen Zeugnisse und die Mitwirkung der Eigentümer der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen zu regeln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/3?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a werden von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam erlassen, soweit sie Vorschriften zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 5 und 8 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2 bedürfen, soweit sie den über den Arbeitsschutz hinausgehenden Gesundheitsschutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) berühren, auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/3?asof=2019-06-10#abs-6 (6) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 4 kann auch
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/3?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 8 erstrecken sich nicht auf