Gesetze / Binnenschiffahrtsaufgabengesetz
BinSchAufgG§ 13 Datei über Befähigungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/13?asof=2021-06-11#abs-1 (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine Datei
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/13?asof=2021-06-11#abs-2 (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten erhoben, gespeichert und verwendet werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/13?asof=2021-06-11#abs-3 (3) Bei einer Herstellung der Befähigungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise durch Dritte übermittelt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt dem Hersteller die hierfür erforderlichen Daten. Der Hersteller darf ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Befähigungszeugnisse alle Seriennummern der hergestellten Befähigungszeugnisse erheben, speichern und verwenden. Die Erhebung, Speicherung und Verwendung der übrigen im Befähigungszeugnis enthaltenen Angaben ist unzulässig, wenn sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Befähigungszeugnisses dient. Die in den Sätzen 2 und 3 genannten Angaben sind nach der Erhebung, Speicherung oder Verwendung vom Hersteller unverzüglich zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für die Erzeugung eines Befähigungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises in digitaler Form.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/13?asof=2021-06-11#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 3 zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/13?asof=2021-06-11#abs-5 (5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen zum Zwecke der
übermittelt werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/13?asof=2021-06-11#abs-6 (6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in automatisierter Form an die Europäische Kommission zur Einstellung in die von ihr geführte elektronische Datenbank für Befähigungsnachweise und Schifferdienstbücher übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/13?asof=2021-06-11#abs-7 (7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen der Europäischen Union sowie an internationale Organisationen und andere Staaten, bei denen ein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist, übermittelt werden, soweit dies im jeweiligen Einzelfall erforderlich ist
Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/13?asof=2021-06-11#abs-8 (8) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch,
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/13?asof=2021-06-11#abs-9 (9) Bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1 dürfen die Daten nach Absatz 2 von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und in den regionalen Registern gespeichert und verwendet werden, die in den Standorten der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geführt werden. Die Absätze 3 bis 8 gelten bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1 für die regionalen Register entsprechend. Die in den Standorten der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geführten Dateien sind am Tag der Errichtung der Datei nach Absatz 1 unverzüglich zu löschen.