Gesetze / Binnenschiffseichordnung
BinSchEO§ 3 Schiffseichamt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Eichung von Schiffen obliegt der Zentralstelle mit ihrem Außendienst als Schiffseichamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Kennbuchstaben des Schiffseichamtes und die Sitze des Außendienstes werden durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemacht.