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§ 3 BinSchEO — Schiffseichamt

Binnenschiffseichordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 26.03.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Eichung von Schiffen obliegt der Zentralstelle mit ihrem Außendienst als Schiffseichamt.

(2) Die Kennbuchstaben des Schiffseichamtes und die Sitze des Außendienstes werden durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemacht.