Gesetze / Binnenschiffseichordnung

BinSchEO

§ 3 Schiffseichamt

Stand: 21.10.2025

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/3#abs-1 (1) Die Eichung von Schiffen obliegt der Zentralstelle mit ihrem Außendienst als Schiffseichamt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/3#abs-2 (2) Die Kennbuchstaben des Schiffseichamtes und die Sitze des Außendienstes werden durch das Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemacht.

§ 2 § 4