Gesetze / Binnenschiffseichordnung
BinSchEO§ 35 Eichbescheinigung
Stand: 21.10.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/35#abs-1 (1) Das Schiffseichamt erteilt für das im Sportboot-Eichverfahren geeichte oder nach § 34 überprüfte Sportboot eine Eichbescheinigung nach dem Muster der Anlage 5. Die Eichbescheinigung ist eine Urkunde nach § 13 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/35#abs-2 (2) Die Eichbescheinigung für Sportboote wird ungültig, wenn
Eine ungültig gewordene Eichbescheinigung kann nach Änderung wieder in Kraft gesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/35#abs-3 (3) Die Zentralstelle trägt jede Eichbescheinigung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis nach Anlage 7 ein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/35#abs-4 (4) Die Eichbescheinigung für das Baumuster eines Sportboots erhält den Zusatz „Baumuster“. Sie ist nicht Urkunde nach § 13 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung; der entsprechende Hinweis wird gestrichen.