Gesetze / Binnenschiffseichordnung

BinSchEO

§ 36 Eichplakette mit Eichzeichen

Stand: 17.08.2022

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/36#abs-1 (1) Ein Sportboot, das im Sportboot-Eichverfahren geeicht oder nach § 34 überprüft ist, erhält anstelle der Eichmarken (§ 20) eine Eichplakette nach dem Muster der Anlage 6 mit aufgedrucktem Eichzeichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/36#abs-2 (2) Die Eichplakette besteht aus einer rechteckigen, zerstörbaren Haftfolie von 10,0 x 6,4 Zentimeter Abmessung. Sie trägt einen hellgrün-grauen Guillochen-Sicherheitsunterdruck mit eingearbeitetem Bundesadler; der Aufdruck ist dunkelgrün. Die Eichplakette wird im Sportboot angebracht, und zwar an einer gegen Witterungs- und mechanische Einflüsse weitgehend geschützten Stelle, die nicht ohne Umbau austauschbar ist. Die Stelle wird in der Eichbescheinigung unter der Nummer 9 eingetragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/36#abs-3 (3) Das Eichzeichen besteht aus den Kennbuchstaben des Schiffeichamtes, der Nummer der Eichbescheinigung und dem Zusatz „Sp“.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/36#abs-4 (4) Eine Eichplakette für das Baumuster eines Sportboots wird nur erteilt, wenn das Sportboot auch nach § 34 überprüft ist und außer der Eichbescheinigung für das Baumuster (§ 35 Absatz 4) eine Eichbescheinigung für das jeweilige Sportboot (§ 35 Absatz 1) erteilt ist.

§ 35 § 37