Gesetze / Binnenschiffseichordnung
BinSchEO§ 27 Tragfähigkeit
Stand: 26.03.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/27#abs-1 (1) Die Tragfähigkeit wird auf Antrag festgestellt und im Eichschein (Rubrik 22) eingetragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/27#abs-2 (2) Kurvenblätter, Arealkurven und Stabilitätsrechnungen können zur Ermittlung der Tragfähigkeit verwendet werden.