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§ 27 BinSchEO — Tragfähigkeit

Binnenschiffseichordnung

Stand: 26.03.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Tragfähigkeit wird auf Antrag festgestellt und im Eichschein (Rubrik 22) eingetragen.

(2) Kurvenblätter, Arealkurven und Stabilitätsrechnungen können zur Ermittlung der Tragfähigkeit verwendet werden.