Gesetze / Binnenschiffseichordnung

BinSchEO

§ 28 Eichmarken

Stand: 26.03.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/28#abs-1 (1) Die Schiffe erhalten Eichmarken nach § 20. Es genügt eine Eichmarke auf halber Schiffslänge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/28#abs-2 (2) Bei Schiffen, die keiner Untersuchungspflicht nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterliegen, kann auf die Ergänzung der Eichmarke entsprechend § 20 Absatz 3 Satz 2 verzichtet werden.

§ 27 § 29