Gesetze / Binnenschiffseichordnung

BinSchEO

§ 27 Tragfähigkeit

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Tragfähigkeit wird auf Antrag festgestellt und im Eichschein (Rubrik 22) eingetragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Kurvenblätter, Arealkurven und Stabilitätsrechnungen können zur Ermittlung der Tragfähigkeit verwendet werden.

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