Gesetze / Binnenschiffseichordnung
BinSchEO§ 25 Ebene der größten Eintauchung
Stand: 26.03.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/25#abs-1 (1) Bei Schiffen, die der Untersuchungspflicht nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterliegen, wird die Ebene der größten Eintauchung entsprechend § 18 Absatz 2 festgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/25#abs-2 (2) Bei Schiffen, die keiner Untersuchungspflicht nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterliegen, und deren größte zulässige Eintauchung durch andere Vorschriften nicht bestimmt wird, ist die Ebene der größten Eintauchung die Schwimmebene, welche das betriebsfertig ausgerüstete und besetzte Schiff einnimmt, wenn alle Verbrauchsstoffe, wie Brenn- und Schmierstoffe, Wasser und Proviant sowie gegebenenfalls vorgesehene Personen an Bord sind.