Gesetze / Binnenschiffseichordnung

BinSchEO

§ 18 Obere Eichebene

Stand: 17.08.2022

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/18#abs-1 (1) Die obere Eichebene ist diejenige Schwimmebene, welche das Schiff einnimmt, wenn es unvertrimmt in der Ebene der höchstzulässigen Eintauchung, bei der das Schiff fahren kann, schwimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/18#abs-2 (2) Die obere Eichebene wird so gelegt, dass sie dem kleinsten Freibord entspricht, den das zu eichende Schiff einzuhalten hat.

§ 17 § 19