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# § 25 BinSchEO — Ebene der größten Eintauchung

Binnenschiffseichordnung  
Stand: 26.03.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Schiffen, die der Untersuchungspflicht nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterliegen, wird die Ebene der größten Eintauchung entsprechend § 18 Absatz 2 festgelegt.

(2) Bei Schiffen, die keiner Untersuchungspflicht nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterliegen, und deren größte zulässige Eintauchung durch andere Vorschriften nicht bestimmt wird, ist die Ebene der größten Eintauchung die Schwimmebene, welche das betriebsfertig ausgerüstete und besetzte Schiff einnimmt, wenn alle Verbrauchsstoffe, wie Brenn- und Schmierstoffe, Wasser und Proviant sowie gegebenenfalls vorgesehene Personen an Bord sind.

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Zitiervorschlag: § 25 BinSchEO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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