Gesetze / Binnenschiffseichordnung

BinSchEO

§ 24 Leerebene und untere Eichebene

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Leerebene und die untere Eichebene sind die in § 17 Abs. 1 und 4 genannten Schwimmebenen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Angaben nach § 17 Abs. 3 sind im Eichschein einzutragen.

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