Gesetze / Binnenschiffseichordnung
BinSchEO§ 24 Leerebene und untere Eichebene
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Leerebene und die untere Eichebene sind die in § 17 Abs. 1 und 4 genannten Schwimmebenen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Angaben nach § 17 Abs. 3 sind im Eichschein einzutragen.