Gesetze / Binnenschiffseichordnung
BinSchEO§ 17 Leerebene und untere Eichebene
Stand: 17.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/17#abs-1 (1) Die Leerebene ist diejenige Schwimmebene, welche das Schiff in Süßwasser (Dichte = 1) in folgendem Zustand einnimmt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/17#abs-2 (2) Befindet sich das Schiff bei seiner Eichung nicht im vorstehend unter Absatz 1 angegebenen Zustand und befindet sich das Schiff auch nicht in einem Zustand, der zur gleichen Eintauchung und annähernd zur gleichen Schwimmlage führt wie der unter Absatz 1 angegebene Zustand, werden die Gewichtsunterschiede und gegebenenfalls der Unterschied in der Wasserdichte rechnerisch berücksichtigt. Im Ergebnis dürfen die Gewichtsunterschiede nicht mehr als 2 v. H. der maximalen Wasserverdrängung betragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/17#abs-3 (3) Die Gewichte der Gegenstände, die sich entsprechend Absatz 1 an Bord befinden, sind in der Rubrik 24 bis 27 des Eichscheins einzutragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/17#abs-4 (4) Diejenige Schwimmebene, welche das Schiff im Zustand nach Absatz 2 einnimmt, wird als untere Eichebene bezeichnet.