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§ 24 BinSchEO — Leerebene und untere Eichebene

Binnenschiffseichordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 26.03.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Leerebene und die untere Eichebene sind die in § 17 Abs. 1 und 4 genannten Schwimmebenen.

(2) Die Angaben nach § 17 Abs. 3 sind im Eichschein einzutragen.