Gesetze / Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz
BinSchAbfÜbkAG§ 15 Zuständige Behörden der Länder
Stand: 09.02.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAbf%C3%9CbkAG/15#abs-1 (1) Soweit nach diesem Gesetz keine Behörde des Bundes zuständig ist, obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und nach dem Übereinkommen den zuständigen Landesbehörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAbf%C3%9CbkAG/15#abs-2 (2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen bestimmen die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden für die Länder. Ist keine Bestimmung durch die zuständigen Stellen erfolgt, so bestimmt die Landesregierung die zuständigen Behörden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAbf%C3%9CbkAG/15#abs-3 (3) Die Landesregierung kann die Ermächtigung weiter übertragen.